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   BVerwG, 11.09.1958 - II C 397.57   

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https://dejure.org/1958,704
BVerwG, 11.09.1958 - II C 397.57 (https://dejure.org/1958,704)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.1958 - II C 397.57 (https://dejure.org/1958,704)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 1958 - II C 397.57 (https://dejure.org/1958,704)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 397.57
    In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132) hat die Grundgesetzmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131, vor allem ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, bejaht.

  • BVerwG, 22.11.1957 - VII C 69.57

    Kern des kommunalen Selbstverwaltungsrechts

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 397.57
    An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53] , vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - undvom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen.
  • BVerwG, 13.04.1956 - II C 129.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 397.57
    An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53] , vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - undvom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen.
  • BVerwG, 31.01.1958 - VI B 224.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 397.57
    Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit des öffentlichen Dienstes verstanden worden (vgl.Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -).
  • BVerwG, 17.01.1958 - VII C 72.57

    Beschränkung der auf einen Kreistagswahlkreis höchstens entfallenden Sitzzahl

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 397.57
    An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53] , vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - undvom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen.
  • BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57

    Rechtsmittel

    Ist eine solche organisatorische Zugehörigkeit zur Gestapo nicht zweifelsfrei erkennbar oder handelt es sich - wie beim RSHA - um eine aus ursprünglich organisatorisch selbständigen Dienststellen hervorgegangene und zusammengefaßte Behörde mit zentralen Führungsaufgaben, dann kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. hierzu für das RSHA die Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 -, - BVerwG II C 397.57 -, - BVerwG II C 56.58 - und - BVerwG II C 92.58 - für Sicherheitspolizeischulen das Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -).

    Dies kann nur im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Feststellungen geklärt und nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ohne weiteres bereits auf Grund einer "objektiv feststehenden Zugehörigkeit" zu dem Amt II bejaht werden (vgl. Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 - und - BVerwG II C 397.57 -).

    Denn diese Vorschrift erfaßt alle Bediensteten der Gestapo ohne Rücksicht, darauf, ob sie dem Vollzugs- oder Verwaltungsdienst angehörten, ob die Art ihrer individuellen Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung der Gestapo ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechts- und Willkürcharakters dieser Einrichtung bewußt war (vgl. Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 - und - BVerwG II C 397.57 - sowie Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -).

  • BVerwG, 17.11.1959 - VI B 49.59

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dafür, ob eine Dienststelle gemäß § 3 Nr. 4 G 131 zur Gestapo gehörte, zwar grundsätzlich ihre organisatorische Zugehörigkeit maßgebend sei; wenn diese aber nicht zweifelsfrei erkennbar sei, dann komme es entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. u.a.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 [BVerwGE 8, 20] und BVerwG II C 397.57 -;vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 -).
  • BVerwG, 11.01.1961 - VI C 33.59

    Rechtsmittel

    Seine Feststellung, daß die Referate Bekleidungswesen und Fahrbereitschaft, in welchen der Kläger damals tätig war, Gestapo-Aufgaben gedient hätten, schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, daß dieser infolge einer weiteren organisatorischen Unterteilung dieser Referate auf einer Amtsstelle Verwendung fand, die z.B. lediglich für das Bekleidungs- und Kraftfahrzeugwesen der Kriminalpolizei zuständig war, mithin also eine Dienstaufgabe innehatte, die dem Aufgabengebiet der Gestapo nicht zugerechnet werden kann (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. September 1958 - BVerwG II C 397.57 - undvom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 -).
  • BVerwG, 23.10.1958 - II C 199.57

    Rechtsmittel

    In seinen Urteilenvom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 - und - BVerwG II C 397.57 - hat der erkennende Senat ausgeführt, daß bei der Auslegung des Begriffes "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" im Sinne dieser Vorschrift eine Unterscheidung zwischen Verwaltungsdienst und Vollzugsdienst nicht gerechtfertigt sei und deshalb auch jede mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Verwaltungsdienstes der Geheimen Staatspolizei betraute Einrichtung darunter falle.
  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 77.64

    Mitwirkung an Unrechtshandlungen - Weiterbeschäftigung im Beamtendienst -

    Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage nahm der Kläger - nachdem das die Sache zurückverweisende Urteil des Senatsvom 11. September 1958 - BVerwG II C 397.57 - ergangen war - am 17. März 1960 zurück.
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